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Corona-Hilfen

Hotline +49 (0) 471 596 13500

Weitere Informationen zu den Corona-Hilfen des Bundes

finden Sie auf der offiziellen Seite des Bundes hier und der Handelskammer Bremen IHK für Bremen und Bremerhaven hier sowie der Handwerkskammer hier.

Bei weiteren Fragen wenden Sie sich an die Hotline des Bundes. Informationen erhalten Sie von (montags bis freitags) 8.00 bis 18.00 Uhr hier.

Bei den Corona-Hilfen des Bundes handelt es sich um Hilfen, die in Bezug auf das Beihilferecht relevant sind. Weitere Informationen finden Sie hier.

Allgemeine Informationen und Unterstützung für Unternehmen finden Sie hier.

Falls Sie bisher noch keinen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer beauftragt haben, z. B. für ihre laufende Buchhaltung, die Fertigung von Steuererklärungen oder die Erstellung von Jahresabschlüssen, können sie diese u.a. hier finden:

Sind Sie Steuerberater und haben Fragen zum Förderprogramm, wenden Sie sich bitte an Ihre Steuerberaterkammer. Sind Sie Wirtschaftsprüfer oder Buchprüfer und haben Fragen zum Förderprogramm, wenden Sie sich bitte an Ihren Verband.

Aktuelle Informationen, Hilfe und Kontakte für Unternehmen und Beschäftige im Land Bremen finden Sie hier.

Im Rahmen der Corona-Hilfen übermitteln wir Angaben aus Ihren Anträgen an die Finanzbehörde, um die gesetzlichen Verpflichtungen aus der Mitteilungsverordnung und der Abgabenordnung zu erfüllen.

Förderprogramme des Landes

Corona-Hilfsprogramm für die Veranstaltungswirtschaft und das Schaustellergewerbe zur Aufstockung der Überbrückungshilfe III und III plus des Bundes

Die Antragsstellung lief zum 15.06.2022 aus.

In Anlehnung an die Überbrückungshilfen des Bundes soll ein Nachweis des tatsächlich entstandenen Umsatzrückgangs im Rahmen einer Schlussabrechnung bis spätestens 30.06.2023 erolfgen.

Weitere Informationen zum Förderprogramm   

Die Richtlinie zum Programm finden Sie hier.

Zuständige Bewilligungsstelle:

BAB Bremer Aufbau-Bank GmbH
Domshof 14/15
28195 Bremen
Tel.: (0421) 9600-415
Fax: (0421) 9600-840
www.bab-bremen.de

 

Förderung der Veranstaltungswirtschaft im Land Bremen zur Milderung der Folgen der Coronapandemie

25.01.2022 PM "Hilfsprogramm für die Veranstaltungswirtschaft wird bis Ende 2022 verlängert"

 

Der Senat hat am 20.10.2020 auf Antrag der Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa ein Programm zur "Förderung der Veranstaltungswirtschaft im Land Bremen zur Milderung der Corona bedingten Einnahmeausfälle" beschlossen.

Dieses Förderprojekt lief zum 31.12.2022 aus. Da die Folgen der Coronapandemie in der Veranstaltungswirtschaft weiterhin zu spüren sind und aus dem Förderprogrammen 2020 bis 2022 noch Mittel zur Verfügung stehen, wird das Programm bis 31.12.2023 angepasst fortgesetzt.

Detaillierte Informationen und das Antragsformular stehen ab ca. Mitte November auf Seiten der WFB Wirtschaftsförderung Bremen GmbH zur Verfügung.

 

Infos für Arbeitgeber:Innen

Erste Schritte für Unternehmen in der Krise

Machen Sie sich zunächst einen Überblick über laufende Kosten, ausstehende Verpflichtungen und mögliche Forderungen. Ihr Ziel muss es sein, die eigenen Kosten zu reduzieren und die Liquidität zu sichern.

Gehen Sie folgendermaßen vor:

  1. Eigene Liquiditäts- und Finanzlage beurteilen (Wo steht ihr Konto? Wie sieht Ihr Cash Flow aus? Welche Rücklagen haben Sie und wie lange halten sie?)
  2. Gespräch mit Lieferanten suchen, evtl. Vereinbarung von Teilzahlungen
  3. Gespräch mit Kunden suchen, ggfs. An- und Teilzahlungen von Forderungen vereinbaren
  4. Gespräch mit Vermietern suchen, evtl. Vereinbarung von Teilzahlungen oder Stundungen
  5. Gespräch mit der Hausbank suchen (Neukredit unter Einbindung von KfW, der BAB oder von der Bürgschaftsbank Bremen, Erhöhung des Kreditrahmens oder Tilgungsstundung)
  6. Stundungsmöglichkeiten beim Finanzamt und von Sozialversicherungsbeiträgen prüfen (siehe unten)
  7. Steuervorauszahlungen beim Finanzamt möglicherweise anpassen, Antrag verfassen
  8. Geplante Investitionen prüfen und ggfs. aufschieben
  9. Kurzarbeit als Alternative prüfen

 

Wichtige Hinweise für Arbeitgeber:Innen in der Krise

Ansprechpersonen bei der Handelskammer Bremen
Die Handelskammer Bremen informiert die Unternehmen in Bremen und Bremerhaven zu allen wichtigen Themen: zu Außenhandelsfragen, Steuerfragen, Steuerstundungen und zu den wichtigen Anlaufstellen (Kurzarbeitergeld, Task-Force der Bremer Aufbaubank). Die Ansprechpersonen zu den unterschiedlichen Fachfragen finden sich auf der Homepage der Handelskammer.

Außerdem wurde eine Hotline für Unternehmen eingerichtet, die Fragen zu außenwirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus auf Lieferketten oder Transportwesen haben:

Hotline der Handelskammer Bremen: 0421 3637 241

Die Handelskammer Bremen hat zudem häufige Fragen von Unternehmen zu Verhalten und Maßnahmen in der Krise zusammengestellt, die über Finanzierfragen hinausgehen. Dazu gehören zum Beispiel Dienstreisen, Quarantäne, Homeoffice, rechtliche Frage oder ähnliches.

Zum Artikel geht es hier

 

Steuerliche Erleichterungen für Unternehmen

Das Finanzressort des Landes Bremens hat steuerliche Maßnahmen, die zur Entlastung der Unternehmen beitragen, umgesetzt.

Hierzu gehören:

  • Herabsetzung oder Aussetzung laufender Vorauszahlungen zur Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer auf Antrag
  • Zinslose Stundung fälliger Steuerzahlungen
  • Erlass von Säumniszuschlägen
  • Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen

Bei Fragen zu den genannten Punkten stehen die Finanzämter telefonisch unter folgenden Rufnummern zur Verfügung:

  • Finanzamt Bremen: Telefon 0421 361 90909 und 0421 361 95096
  • Finanzamt Bremerhaven: Telefon 0471 596 99000

Per E-Mail sind die Ämter unter folgenden Sonderpostfächern erreichbar:

Für den Antrag auf Herabsetzung auf Stundung bzw. Herabsetzung der Steuervorauszahlung kann folgendes Formular verwendet werden: http://www.bayreuth.ihk.de

Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen
Der GKV-Spitzenverband der Krankenkassen hat allen gesetzlichen Krankenkassen empfohlen (25.03.20 PM Beitragsstundungen erst dann, wenn alle Hilfen genutzt sind), die Stundung der Sozialversicherungsbeiträge vorübergehend zu erleichtern. Eine Stundung der Beiträge zu den erleichterten Bedingungen soll grundsätzlich dann möglich sein, wenn alle anderen Maßnahmen aus den verschiedenen Hilfspaketen und Unterstützungsmaßnahmen der Bundesregierung ausgeschöpft sind.

Ein Musterantrag ist formlos unter Bezug auf Notlage durch die Corona-Krise und Paragraf § 76 SGB IV direkt an Ihre jeweils zuständigen Krankenkasse zu richten. Für alle Fragen und Anträge wenden Sie sich bitte an Ihren jeweiligen Sozialversicherungsträger.

 

Rechtliche Fragen (Versicherungen, Steuer-, Arbeits-, Mietrecht)

Steuerrechtliche Fragen

Die Bundessteuerberaterkammer hat ein umfangreiches Dokument mit den wichtigsten Fragen und Antworten rund um steuerrechtliche/arbeitsrechtliche Fragen im Zuge der Coronakrise bereitgestellt: https://www.bstbk.de 

Arbeitsrechtliche Fragen

Zu Fragen des Arbeitsrechts hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine FAQ-Seite zusammengestellt. Diese beantwortet sowohl Fragen von Arbeitgeber*innen als auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern: https://www.bmas.de 

Versicherungsfragen

Prüfen Sie, ob eine „Versicherung für Betriebsausfall oder Betriebsschließung“ bei Ihnen besteht. Sollte es eine behördliche Anordnung zur Quarantäne speziell für Ihren Betrieb geben, von der Sie und Ihr versicherter Betrieb betroffen sind und die dazu führt, dass Sie Ihrer Tätigkeit nicht weiter nachgehen können, könnte ein Versicherungsschutz greifen. Sprechen Sie mit Ihrer Versicherung, wie Sie im Akutfall vorgehen sollen und welche Nachweise notwendig sind. Dies betrifft nicht eine allgemeine Anordnung zur Schließung der Betriebe in einer Region.

Bei akuten Fragen wenden Sie sich bitte zunächst an Ihre jeweilige Versicherung.

Kündigungsschutz von Mieterinnen und Mietern

Sowohl für Wohn- als auch für Gewerberaummietverträge gilt ein erweiterter Kündigungsschutz. Aufgrund von Mietschulden aus dem Zeitraum zwischen dem 1. April 2020 und dem 30. Juni 2020 dürfen Vermieterinnen und Vermieter das Mietverhältnis nicht kündigen, sofern die Mietschulden auf den wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie beruhen. Natürlich müssen die Miet- und Pachtschulden weiterhin gezahlt werden. Die Regelung gilt bis zum 30. Juni 2020 und wurde nicht verlängert.

Neue Möglichkeiten zur Arbeitnehmerüberlassung

Wenn Unternehmen, die eigentlich keine Arbeitnehmerüberlassung durchführen, aufgrund der Corona-Krise eigene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer anderen Unternehmen überlassen wollen, weil diese Arbeitskräftemangel haben (z.B. Unternehmen in der Landwirtschaft, in der Lebensmittellogistik oder im Gesundheitswesen), können sie dies jetzt auch ohne eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) tun. Voraussetzung hierfür ist, dass

  1. die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Überlassung zugestimmt haben
  2. die Unternehmen nicht beabsichtigen, dauerhaft in Arbeitnehmerüberlassung tätig zu sein
  3. die einzelne Überlassung zeitlich begrenzt aus der aktuellen Krisensituation heraus erfolgt

Weitere Informationen finden Sie beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales https://www.bmas.de

 

Kurzarbeitergeld beantragen

Kurzarbeit bedeutet, dass für einen Teil der Beschäftigten oder alle Beschäftigten in einem Betrieb vorübergehend nicht mehr genug Arbeit da ist und sie ihre Arbeit vorübergehend verringern oder ganz einstellen müssen. Um eine Kündigung zu vermeiden, kann dann Kurzarbeitergeld beantragt werden. Das Geld entspricht ungefähr dem Arbeitslosengeld – wird aber vom Betrieb gezahlt, der das von der Arbeitsagentur erstattet bekommt. Damit wird die schlechte Auftragslage überbrückt.

Wirkung von Kurzarbeitergeld

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer behalten ihre Jobs und Arbeitgeber*innen werden von Lohnkosten entlastet. Unternehmen behalten auch in der Flaute ihr eingearbeitetes Personal.

Bedingungen zum Erhalt von Kurzarbeitergeld

Es gibt ein paar Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen. Kurzarbeit können Unternehmen beantragen, die aufgrund unverschuldeter wirtschaftlicher Ursachen wie Lieferengpässe bei benötigten Produktionsteilen oder anderer nicht beeinflussbarer (unabwendbarer) Ereignisse wie Hochwasser oder das Coronavirus:

  • kurzfristig in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten
  • ihre Beschäftigten dadurch nicht mehr voll auslasten können
  • und bei denen mindestens zehn Prozent der im Betrieb Beschäftigten mindestens zehn Prozent ihres Lohns einbüßen

Änderungen durch das Eilgesetz der Bundesregierung

Mit den neuen Vorschriften können noch mehr Betriebe Kurzarbeit nutzen. Bisher musste mindestens ein Drittel der im Betrieb Beschäftigten von einem Arbeits- und Lohnausfall betroffen sein. Künftig reichen zehn Prozent der Beschäftigten. Hinzu kommt, dass die Bundesagentur für Arbeit nun auch die Sozialversicherungsbeiträge voll erstattet. Denn auch in Kurzarbeit sind Beschäftigte weiter in den Sozialversicherungen gemeldet. Bisher mussten die Arbeitgeber diese Beiträge in voller Höhe selbst übernehmen. Neu ist ebenfalls, dass künftig auch Leiharbeitnehmer Kurzarbeitergeld erhalten können.

Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld sind "wirtschaftliche Ursachen" und die sogenannten "unabwendbaren Ereignisse". Was heißt das?

Der Gesetzgeber hat festgelegt, dass Unternehmen nur im Notfall Kurzarbeitergeld beanspruchen können und nicht etwa bei normalen Betriebsrisiken. Wirtschaftliche Ursachen meinen die Einflüsse, die nicht in der Verantwortung des Betriebes liegen. Beim Coronavirus kann von wirtschaftlichen Ursachen gesprochen werden, wenn beispielsweise Teile ausbleiben, nicht ersetzt werden können und Bänder stillstehen. Dann gibt es noch die sogenannten "unabwendbaren Ereignisse". Darunter fällt beispielsweise Hochwasser. Und dazu zählen auch Anordnungen der Gesundheitsämter.

Beantragung von Kurzarbeitergeld

Unternehmen nehmen Kontakt mit der Agentur für Arbeit auf und schildern ihren Fall. Wenn die Voraussetzungen für KUG erfüllt sind, folgt die schriftliche Anzeige bei der Agentur. Auch Betriebe in den Branchen Hotellerie, Gastgewerbe, Gastronomie und Veranstaltungen können Kurzarbeitergeld beantragen. Sowohl die Mitteilung von Kurzarbeit als auch die eigentliche Antragsstellung, können online erfolgen, wenn der Arbeitgeber bei der BA registriert ist: www.arbeitsagentur.de/kurzarbeit

Wenn Sie Kurzarbeitergeld beantragen wollen, benötigen Sie folgende Formulare, die Sie direkt hier herunterladen können:

Unterlagen, die für den Antrag eingereicht werden müssen

Zur Prüfung der Voraussetzungen für Kurzarbeit muss der Betrieb der Arbeitsagentur mehrere Unterlagen vorlegen. Dazu gehören zum Beispiel auch die Vereinbarung über die Einführung von Kurzarbeit mit dem Betriebsrat oder den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Arbeitgeber*innen sollten auch die möglichen Änderungskündigungen einreichen.

Beratung und weitergehende Informationen für Arbeitgeber

Wenn Sie Fragen zum Kindergeld oder Kindergeldzuschlag bei Kurzarbeit haben, nutzen Sie bitte die Servicetelefonnummer der Familienkasse: 0800 4 5555 30

Die Bundesagentur für Arbeit hat ein Dokument mit Hinweisen und Hilfen für Unternehmen zusammengestellt, die ggf. zum ersten Mal Kurzarbeit oder andere finanzielle Hilfen beantragen müssen.

 

Wichtige Hinweise für Ausbildungsbetriebe

Aus- und Weiterbildung

sind eine hoheitliche Aufgabe der Handelskammer: Während der Schließung der Berufsschulen werden alle am Schulleben Beteiligten ihr Bestmögliches tun und alle geeigneten Instrumente nutzen, damit die Schüler und Schülerinnen sowie Auszubildenden zu einem späteren Zeitpunkt einen guten Schul- oder Berufsabschluss erlangen können. Die Aufgaben und Pflichten der Lehrkräfte und Auszubildenden werden daher nach Möglichkeit mit den dafür zur Verfügung stehenden digitalen Arbeitsmedien und einer digitalen Lernplattform erfüllt.

 

Unterstützung für Handwerker:Innen

Viele der oben beschriebenen Maßnahmen (Kurzarbeit, Steuerstundung) gelten auch für Handwerksbetriebe. Die Handwerkskammer Bremen setzt sich für unkomplizierte Hilfen ein. Die Handwerkskammer Bremen empfiehlt Betrieben, die Beratungsangebote der Handwerkskammer und anderer Partner zu Kurzarbeitergeld, Überbrückungskrediten oder Steuerstundungen aktiv zu nutzen.

Die Handwerkskammer Bremen hat zudem eine Corona-Hotline eingerichtet: 0421 30 500 0

Für alle Handwerker:Innen, die unter der Zuständigkeit der Handelskammer für Bremen und Bremerhaven fallen (z.B. Trockenbauer:Innen, Messebauer:Innen und Reisegewerbetreibende Handwerker:Innen), bietet diese unter der Seite https://www.handelskammer-bremen.de/coronavirus zahlreiche Informationen sowie Ansprechpersonen zu Fragestellungen zur Coronakrise.

 

Warnung vor betrügerischen E-Mails

Derzeit werden vermehrt E-Mails mit einer betrügerischen Absicht zu Corona-Soforthilfen versandt, mit denen Sie aufgefordert werden Geld zurück zu überweisen oder persönliche Daten anzugeben. Hierbei handelt es sich um Fälschungen!  

Achten Sie bitte immer genau auf die exakte Domain die ausschließlich mit der Endung @bis-bremerhaven.de lauten wird. E-Mailadressen wie z.B. @bis-bremerhaven.com oder @bisbremerhaven.de stammen nicht von der BIS Wirtschaftsförderung.

Infos für Arbeitnehmer:Innen

Rechtliche Fragen (Versicherungen, Steuer-, Arbeits-, Mietrecht)

Steuerrechtliche Fragen

Die Bundessteuerberaterkammer hat ein umfangreiches Dokument mit den wichtigsten Fragen und Antworten rund um steuerrechtliche/arbeitsrechtliche Fragen im Zuge der Coronakrise bereitgestellt:
https://www.bstbk.de.

Arbeitsrechtliche Fragen

Zu Fragen des Arbeitsrechts hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine FAQ-Seite zusammengestellt. Diese beantwortet sowohl Fragen von Arbeitgeber*innen als auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern:
https://www.bmas.de 

Versicherungsfragen

Prüfen Sie, ob eine „Versicherung für Betriebsausfall oder Betriebsschließung“ bei Ihnen besteht. Sollte es eine behördliche Anordnung zur Quarantäne speziell für Ihren Betrieb geben, von der Sie und Ihr versicherter Betrieb betroffen sind und die dazu führt, dass Sie Ihrer Tätigkeit nicht weiter nachgehen können, könnte ein Versicherungsschutz greifen. Sprechen Sie mit Ihrer Versicherung, wie Sie im Akutfall vorgehen sollen und welche Nachweise notwendig sind. Dies betrifft nicht eine allgemeine Anordnung zur Schließung der Betriebe in einer Region.

Bei akuten Fragen wenden Sie sich bitte zunächst an Ihre jeweilige Versicherung.

Kündigungsschutz von Mieterinnen und Mietern

Sowohl für Wohn- als auch für Gewerberaummietverträge gilt ein erweiterter Kündigungsschutz. Aufgrund von Mietschulden aus dem Zeitraum zwischen dem 1. April 2020 und dem 30. Juni 2020 dürfen Vermieterinnen und Vermieter das Mietverhältnis nicht kündigen, sofern die Mietschulden auf den wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie beruhen. Natürlich müssen die Miet- und Pachtschulden weiterhin gezahlt werden. Die Regelung gilt bis zum 30. Juni 2020 und wurde nicht verlängert.

Neue Möglichkeiten zur Arbeitnehmerüberlassung

Wenn Unternehmen, die eigentlich keine Arbeitnehmerüberlassung durchführen, aufgrund der Corona-Krise eigene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer anderen Unternehmen überlassen wollen, weil diese Arbeitskräftemangel haben (z.B. Unternehmen in der Landwirtschaft, in der Lebensmittellogistik oder im Gesundheitswesen), können sie dies jetzt auch ohne eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) tun. Voraussetzung hierfür ist, dass

  1. die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Überlassung zugestimmt haben
  2. die Unternehmen nicht beabsichtigen, dauerhaft in Arbeitnehmerüberlassung tätig zu sein
  3. die einzelne Überlassung zeitlich begrenzt aus der aktuellen Krisensituation heraus erfolgt.

Weitere Informationen finden Sie beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales. https://www.bmas.de

 

Informationen für Selbstständige und Freiberufler:Innen

Hotline für Selbstständige sowie Künstlerinnen und Künstler

Die Bundesagentur für Arbeit hat unter der Servicerufnummer 0800 / 4555521 eine zentrale Anlaufstelle für Selbstständige sowie Künstlerinnen und Künstler eingerichtet. Hier bieten besonders geschulte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Beratung zu akuten Fragen von Betroffenen zu den Themen Existenzsicherung, Förderleistungen des Bundes und der Länder, Hilfen für den Lebensunterhalt und Antragsstellung bei der Agentur für Arbeit. Die Hotline ist von Montag bis Freitag von 08:00 – 18:00 Uhr erreichbar.

Selbstständige und Freiberufler:Innen werden durch den Wegfall von Aufträgen besonders stark getroffen. Als Unterstützung können sie von den Finanzämtern (wie oben beschrieben) die Herabsetzung oder Aussetzung laufender Vorauszahlungen, Stundung fälliger Steuerzahlungen, Erlass von Säumniszuschlägen, Erstattung etwaiger Sozialbeiträge oder den Verzicht von Vollstreckungsmaßnahmen nutzen. Selbstständige sollten hierzu frühzeitig mit den Ämtern Kontakt aufnehmen.

Entschädigung für Selbstständige in Quarantäne

Im Fall einer verhängten Quarantäne können Selbstständige ihre Verdienstausfälle durch das Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten geltend machen.
Grundlage für die Höhe ist der Gewinn, der im Steuerbescheid des letzten Jahres gemeldet wurde.

Zuständig für Anträge auf Entschädigung sind:

Grundsicherung zur Absicherung des Lebensunterhaltes

Freiberufler:Innen, Designer:Innen, Berater:Innen, Künstler:Innen, die keine laufenden Kosten für Miete, Abträge, Leasing, Personal oder anderes haben, können als Selbständige Grundsicherung beim Jobcenter beantragen, wenn das Einkommen zur Deckung des Lebensunterhalts nicht ausreicht.

Nach den neuen Beschlüssen im Bund wird in den kommenden Monaten auf eine Vermögensprüfung verzichtet. Übernommen werden die aktuellen Kosten der Unterkunft (Miete) und Nebenkosten, Grundsicherung (bei z.B. Alleinstehenden 432 €), Versicherung in der gesetzlichen Krankenkasse.

Der Antrag kann jederzeit formlos telefonisch oder schriftlich gestellt werden und wirkt zum ersten des Monats zurück. Der Neuantrag auf Arbeitslosengeld II ist online abrufbar: arbeitsagentur.de/antrag-arbeitslosengeld2.

Weitere Informationen für Selbstständige auch bei: https://www.gruenderlexikon.de

 

Informationen für Arbeitnehmer:Innen

Auch für Beschäftigte der Unternehmen im Land Bremen stellen sich in diesen Zeiten viele Fragen: Habe ich Anspruch auf Homeoffice? Was ist Kurzarbeit und wann erhalte ich das Geld? Was passiert, wenn ich in Quarantäne muss?

Die Arbeitnehmerkammer Bremen hat auf ihrer Übersichtsseite viele Fragen rund um die Coronakrise gesammelt und aktualisiert diese weiter laufend.

Hotline der Arbeitnehmerkammer

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmerfragen: Arbeitnehmerkammer Bremen 0421/36301-11 und 0471 92235-11 (BHV) recht@arbeitnehmerkammer.de und bhv@arbeitnehmerkammer.de.

Bei Fragen zur Kinderbetreuung erhalten Sie weitere Informationen bei der Senatorin für Kinder und Bildung.

Auf den Seiten des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft finden Sie ebenfalls häufige Fragen und Antworten für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Diese liegen in zahlreichen Sprachen vor: Englisch, Kroatisch, Arabisch, Griechisch, Polnisch, Türkisch, Rumänisch, Russisch, Bulgarisch und Ungarisch.

Für geflüchtete Menschen gibt es Informationen zu Arbeitsrecht und Arbeitsvertrag sowie zu den Themen Ausbildung und Leiharbeit während der Corona-Pandemie über das Projekt Faire Integration auf Deutsch, Englisch und zum Teil auch Arabisch unter:
https://iq-netzwerk-bremen.de 

Das IQ-Netzwerk hat einen leicht verständlichen FAQ zum Thema Corona und Arbeitsrecht auf Deutsch und Englisch erstellt:
https://iq-netzwerk-bremen.de

Der DGB bietet eine kostenlose Info-Hotline zum Arbeitsrecht für osteuropäische Beschäftigte auf Bulgarisch, Kroatisch, Polnisch, Rumänisch und Ungarisch an:
https://www.faire-mobilitaet.de

Informationen zum Thema Kinderzuschlag der Agentur für Arbeit:
https://con.arbeitsagentur.de

 

Aktuelle Regelungen und Verordnungen für Unternehmen und Privatpersonen

Über aktuelle Regeln, Rechtsverordnungen und etwaige Bußgelder bei Verstößen informiert die Seite des Senators für Inneres. Häufige Fragen und Antworten rund um die aktuellen Verordnungen zur Corona-Pandemie bietet die FAQ des Ordnungsamtes.

Für Nachfragen, ob auch Ihr Unternehmen betroffen ist, steht die Servicestelle des Ordnungsamts zur Verfügung unter: oeffentlicheordnung@ordnungsamt.bremen.de

Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz

Das IfSG sieht nur für Erkrankte, Krankheitsverdächtige oder für Eigentümer von wegen Infektionsherdverdacht zerstörten/beschädigten Gegenständen Entschädigungsleistungen vor, nicht für die von der Rechtsverordnungen Betroffenen. Für weitere Fragen lesen Sie die oben verlinkte FAQ bzw. wenden sich an das Ordnungsamt. Für Bremen steht der Onlinedienst zur Beantragung von Entschädigungen unter www.ifsg-online.de zur Verfügung.

 

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