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Europäischer Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF)

Prioritätsachse 2: Förderung nachhaltiger Aquakulturtätigkeiten sowie der Verarbeitung und Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen.

Weiterführende Links: Charta der Grundrechte

Antragsberechtigte

Kleinstunternehmen, kleine sowie mittlere Unternehmen (KMU) nach EU-Definition, aus den Bereichen Verarbeitung von oder Großhandel mit Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur, die ihre Betriebsstätte in der Freien Hansestadt Bremen haben. 

Förderfähige Maßnahmen

grundsätzlich förderfähig ist

  • der Bau, die Erweiterung, die Ausrüstung und die Mordernisierung von Unternehmen

 

Nicht förderfähige Maßnahmen

  • Ankauf eines Unternehmens
  • Neuanlagen, wenn dem Aus- oder Umbau vorhandener Anlagen oder dem Ankauf geeigneter Gebäude der Vorzug zu geben ist
  • Rechtlich gebotene Maßnahmen
  • Investitionen auf Einzelhandelsstufe (außer Direktvermarktung)
  • Ersatzbeschaffung und Reparaturen 
  • Erwerb von Grundstücken
  • Wohnbauten nebst Zubehör
  • Eingebrachte Grundstücke, Gebäude, Einrichtungen und technische Anlagen
  • Eigenleistungen
  • Ankäufe von Kapazitäten, deren Einrichtungen bereits öffentlich gefördert wurden
  • Kreditbeschaffungskosten, Pachten, Zinsen, Steuern, Abschreibungen
  • PKW und Vertriebsfahrzeuge
  • Kosten für Büroeinrichtungen
  • Geringwertige Wirtschaftsgüter bis 1.000,00 €
  • Kauf von Patenten, Lizenzen, Marken
  • Betriebskosten

Art der Förderung

Der Gesamtzuschuss (EMFAF inkl. nationaler Kofinanzierung) kann bei Kleinstunternehmen sowie KMU bis zu 25% der zuwendungsfähigen Aufwendungen (Investitionen des Sachanlagevermögens) betragen. 

Kleinst- und Kleinbetriebe (<50 Beschäftigte) werden vorrangig gefördert. 

Besondere Hinweise

  • Der Investitionsbeginn darf grundsätzlich erst nach Bescheiderteilung erfolgen!
  • Der Investitionszeitraum beträgt maximal 3 Jahre; höchstens jedoch bis zum Laufzeitende des EMFAF-Programms (2027).
  • Die Zweckbindung für Bauten und bauliche Anlagen beträgt 12 Jahre ab Fertigstellung, für technische Einrichtungen 5 Jahre ab Lieferung. 
  • Das Vorhaben muss sich in das operationelle Programm EMFAF für Deutschland einordnen. 
  • der o.g. Text fasst die Bestimmungen der Maßgeblichen EU-Verordnungen und nationalen Förderungsgrundsätze sowie des Gemeinschaftsprogramms stark verkürzt zusammen. Es empfiehlt sich daher unbedingt ein ausführliches Beratungsgespräch. 
  • Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die BIS auf Basis der Rechtsgrundlagen im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens bei der Bewilligung und Auszahlung von Fördermitteln unter Berücksichtigung der jeweils verfügbaren Haushaltsmittel. Die BIS kann die Förderung aus gemeinschaftsrechtlichen, fischereipolitischen oder haushaltsmäßigen Gründen zeitweilig aussetzen oder beschränken. 

Hinweise

Antragsunterlagen

Schriftlicher Antrag an die BIS (Antragsformular und Anlagen), rechtsverbindlich unterschrieben. 

Publizitätspflichten

Geförderte Unternehmen unterliegen besonderen Publizitätsvorschriften und müssen die Öffentlichkeit über die erhaltene Unterstützung aus dem EMFAF informieren. 

Geförderte Unternehmen werden außerdem in ein öffentliches "Verzeichnis der Begünstigten" (u.a. Nennung von Unternehmensnahmen, Vorhaben und Zuschuss) aufgenommen. Die Veröffentlichung kann auch im Internet erfolgen. 

Weitere Informationen zum EMFAF Förderaufruf finden Sie hier

Dokumente zum Download

Mindestlohnerklärung
Beschreibung des Vorhabens PA2
Beschreibung des Vorhabens PA3
Umsatz- und Ertragserwartungen
Erfassungsbogen Indikatoren PA2
Erfassungsbogen Indikatoren PA3
Vergabemerkblatt
Publizitätsmerkblatt
ANBest-EMFAF
Angaben zu KMU-Eigenschaften
Anlagen zum Bescheid
Kostentabelle_Antrag
Grundrechtecharta Merkblatt
Belegliste
EMFAF-Förderaufruf Juni 2026
Föderrichtlinie