Aufgrund der pandemiebedingten Schließungsanordnungen erlitten viele Unternehmen erhebliche Umsatzeinbrüche. Das führte dazu, dass diese ihre weiterlaufenden Ausgaben nicht mehr aus ihren Einnahmen bedienen konnten. Um einer dadurch bedingten Verschuldung und Zahlungsunfähigkeit zu entgehen, legte das Land Bremen und der Bund im Frühjahr 2020 Corona-Soforthilfe-Programme für kleine Unternehmen, Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe auf.
Diese Soforthilfeprogramme dienten dazu, unvermittelt eintretende Liquiditätsengpässe abzumildern. Es ging nicht darum, Umsatzeinbußen auszugleichen.
Die konkrete Höhe des Zuschusses richtete sich nach dem Liquiditätsengpass im Förderzeitraum, d.h. danach, wie hoch die fortlaufenden Ausgaben im Vergleich zu den Einnahmen waren.
Im Rahmen des Rückmeldeverfahrens müssen Sie daher bitte erklären, ob Sie die ausgezahlten Corona-Soforthilfen in voller Höhe benötigt haben.
Das Rückmeldeverfahren bei der BIS erfolgt über das Online-Portal der Bremer Aufbau-Bank GmbH, der Förderbar. Eine Schritt-für-Schritt-Anleitung für die Registrierung bei der Bremer Aufbau-Bank GmbH finden Sie im Downloadbereich.
Bevor Sie das Rückmeldeverfahren beginnen, lesen Sie sich die nachfolgend stehenden Informationen und die Datenschutzinformation zum Rückmeldeverfahren bitte sorgfältig durch und bereiten Sie sich anhand der Checkliste darauf vor. Bitte beachten Sie auch die FAQ im Downloadbereich. Anschließend nutzen Sie bitte den Button „Zum Rückmeldeportal“. Sie kommen dann direkt zur Förderbar und können am Rückmeldeverfahren Corona-Soforthilfen teilnehmen.
Bitte beachten Sie, dass Sie sich als Unternehmen und nicht als Privatperson registrieren müssen, um am Rückmeldeverfahren teilnehmen zu können.
Im Rückmeldeverfahren werden Sie dazu befragt, ob der von Ihnen in Ihrem Antrag auf Bewilligung der Corona-Soforthilfe prognostizierte Liquiditätsengpass im dreimonatigen Förderzeitraum tatsächlich in voller Höhe eingetreten ist. Falls erforderlich, können Sie zur Unterstützung die Berechnungshilfe verwenden.
Im Rückmeldeverfahren werden Sie dazu befragt, ob der von Ihnen in Ihrem Antrag auf Bewilligung der Corona-Soforthilfe prognostizierte Liquiditätsengpass im dreimonatigen Förderzeitraum tatsächlich in voller Höhe eingetreten ist. Falls erforderlich, können Sie zur Unterstützung diese Berechnungshilfe verwenden.
Des Weiteren benötigen Sie:
Im Rückmeldeverfahren werden Sie dazu befragt, ob der von Ihnen in Ihrem Antrag auf Bewilligung der Corona-Soforthilfe prognostizierte Liquiditätsengpass im dreimonatigen Förderzeitraum tatsächlich in voller Höhe eingetreten ist. Falls erforderlich, können Sie zur Unterstützung diese Berechnungshilfe verwenden.
Des Weiteren benötigen Sie:
Nehmen Sie auch in diesen Fällen unbedingt am Rückmeldeverfahren teil.
Halten Sie bitte die Informationen bereit, wie unter "Freiberufliche und Soloselbststänige" oder "Unternehmen" erklärt.
In der Förderbar wird automatisch abgefragt, ob mittlerweile eine Geschäftsaufgabe oder Insolvenz eingetreten ist. Es besteht die Möglichkeit, auch andere Sonderkonstellationen wie z. B. Geschäftsübergaben zu erläutern.
Wenn der Hilfsempfangende zwischenzeitlich verstorben ist, bitten wir die Erben darum, am Rückmeldeverfahren teilzunehmen. Es besteht auch hier die Möglichkeit, in der Förderbar hierzu nähere Informationen zu erläutern.
Bitte beachten Sie: Aufgrund der hohen Anzahl an Rückmeldungen kann die gleichzeitige Nutzung des Portals eingeschränkt sein. In diesem Fall bekommen Sie eine Mitteilung und werden gebeten, es zu einem späteren Zeitpunkt erneut zu versuchen.
Im Bereich Downloads finden Sie für die Registrierung und für das Rückmeldeverfahren eine Schritt-für-Schritt-Anleitung.
Hotline zum Rückmeldeverfahren "Corona Soforthilfen": 0471 596 13500
Mail: rueckmeldeverfahren@bis-bremerhaven.de