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Corona-Soforthilfe erweitert

01.04.2020
BIS Wirtschaftsförderung weiterhin Anlaufstelle für die Antragstellung in Bremerhaven

 

Neben den Kleinstunternehmen können nun auch Unternehmen mit bis zu 49 Beschäftigten Anträge stellen

Die Umsetzung der Bundes-Soforthilfen für Soloselbständige, kleine Unternehmen und Freiberufler durch die Länder steht. Der Bund hat Haushaltsmittel in Höhe von 50 Milliarden Euro zur Verfügung gestellt. Bremen wird die neue Richtlinie zur Umsetzung des Bundesprogrammes am 2. April scharf schalten. Die Landesförderrichtlinie für Kleinstunternehmen vom 23.03.2020 hat ihre Gültigkeit zum 31.03.2020 verloren. Zielgruppe der neuen Richtlinie des Bundes sind wie im bisherigen Landesprogramm Unternehmen mit maximal 10 Vollzeitbeschäftigten, die wirtschaftlich am Markt tätig sind und sich in einer existenziellen Notlage befinden. Die Soforthilfe dient der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz der Unternehmen und zur Überbrückung von akuten Liquiditätsengpässen in Folge der Corona-Krise. Es werden maximal 9.000 € für Betriebe bis 5 Mitarbeiter*innen und maximal 15.000 für Betriebe mit bis zu 10 Beschäftigten für einen Zeitraum von maximal 3 Monaten ausgezahlt.  

Gleichzeitig tritt mit sofortiger Wirkung die neue Landesrichtlinie für Betriebe zwischen 10-49 Vollzeitbeschäftigten in Kraft. Bis auf die höhere Mitarbeiterzahl entspricht diese Richtlinie weitestgehend der des Bundes für bis zu 10 Beschäftigten. Sollte der Bund perspektivisch seine Hilfen ebenfalls auf Unternehmen mit mehr als 10 Mitarbeiter*innen erweitern, wird auch hier ein nahtloser Übergang auf eine eventuelle neue Richtlinie des Bundes hergestellt. In diesem Programm, das mit 25 Mio. Euro ausgestattet ist, können Unternehmen mit mehr als 10 und weniger als 50 Beschäftigen bis zu 20.000 Euro Zuschuss erhalten.  

Beide Zuschussprogramme werden für die Stadt Bremerhaven über die BIS Wirtschaftsförderung umgesetzt.

Die Antragsformulare werden am 02.April für die Bundessoforthilfe und im Laufe der 14. KW für die Landeshilfe auf der Website https://bis.contingent.de  zum Download zur Verfügung stehen. Eine Antragstellung ist nur mit den neuen Formularen online möglich. Sollte den Antragstellenden in Ausnahmefällen eine Online-Antragstellung nicht möglich sein, stehen die BIS Mitarbeiter*innen unter der Hotline 0471 94646 333 für Fragen zur Verfügung. Antragsformulare können im Erdgeschoss der BIS, Am Alten Hafen 118 abgeholt werden. Die Richtlinie sowie Hinweise zur Antragstellung können ebenfalls ab 02.April bzw. in der 14. KW über die Website der BIS Wirtschaftsförderung www.bis-bremerhaven.de eingesehen und herunter geladen werden. Bereits gestellte Anträge von kleinen Unternehmen vor dem 31.03.2020, die noch nicht bearbeitet wurden, müssen nicht neu gestellt werden. Diese werden auf der Grundlage der Bundesrichtlinie bearbeitet und beschieden.

Weiterhin werden alle Anfragen und Anträge in der Reihenfolge der Eingänge bearbeitet.

„Wir arbeiten in der Task Force in Bremen und Bremerhaven daran, die Kapazitäten noch weiter aufzustocken und die Prozesse stärker zu digitalisieren. Neben den technischen Maßnahmen werden wir zusätzliche Mitarbeiter*innen zum Einsatz bringen, damit die Mittel so schnell wie möglich bei den notleidenden Unternehmen ankommen,“ sagt Kristina Vogt, Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa. „Schon in der letzten Woche haben die ersten Unternehmen Geld auf ihrem Konto gehabt.“  

Bei der BIS sind bereits mehr als 1.000 Anträge auf Soforthilfe eingegangen. Der Prozess im Hause der Wirtschaftsförderung konnte ebenfalls optimiert und digitalisiert werden, auch hier sind bereits erste Auszahlungen erfolgt.

Nils Schnorrenberger ist überzeugt, dass auch das neue Programm der Landesregierung zügig umgesetzt werden kann. „An der Bereitschaft bei den BIS-Mitarbeiter*innen liegt es keinesfalls, alle sind sehr motiviert und arbeiten bis an die Belastungsgrenze um den Unternehmen schnellstmöglich die Soforthilfe auszuzahlen und mit Rat zur Verfügung zu stehen. Auch die Zusammenarbeit mit dem Ressort und der BAB klappt hervorragend. Es werden praktikable Lösungen in täglich stattfindenden Telefonkonferenzen erörtert und zeitnah sowie unbürokratisch umgesetzt, ergänzt der BIS Geschäftsführer.

Hintergrund:
Zur Überwindung der im Zusammenhang mit der Corona-Krise entstandenen Liquiditätsengpässe werden Leistungen zur Soforthilfe (Liquiditätszuschüsse) gewährt, um Laufende Ausgaben begleichen zu können. Hierzu zählen insbesondere Miet- und Pachtzahlungen für gewerbliche Immobilien, die aufgrund der Corona-Pandemie nicht oder nur eingeschränkt gezahlt werden können, sowie Finanzierungskosten, zum Bespiel Zinsaufwendungen für fremdfinanzierte Wirtschaftsgüter wie Maschinen, Anlagen oder Einrichtungen, jedoch keine Tilgungen und Personalkosten.

Die Antragsteller müssen im Landes- wie auch im Bundesprogramm glaubhaft versichern, dass sie durch die Corona-Pandemie in wirtschaftlichen Schwierigkeiten geraten sind und sich nicht bereits am 31.12.2019 in finanziellen Schwierigkeiten befunden haben. Die Hilfen können selbstverständlich nicht von Unternehmen in Anspruch genommen werden, die auf Grund der Corona-Pandemie steigende Umsätze verzeichnen.

Das Soforthilfe-Programm verzichtet bewusst auf ein bürokratisches Antragsverfahren, um eine rasche und unbürokratische Auszahlung zu gewährleisten. Die Angaben zum Antrag müssen aber richtig sein und es muss eine existenzielle Notlage vorliegen, sowie nachweisbare Liquiditätsengpässe.

Falschangaben können den Tatbestand des Subventionsbetrugs erfüllen und zu entsprechenden strafrechtlichen Konsequenzen führen. Entsprechende Prüfungen zur Verwendung der Soforthilfe werden stichprobenartig und bei Vermutung zweckfremder Nutzung später erfolgen.

Die Task Force bearbeitet die vorliegenden Anträge mit hoher Priorität und hält die Aufwände für die Antragsteller dabei so gering wie möglich. „In so einer extremen Situation ist verantwortungsvolles, solidarisches Verhalten und auch gegenseitiges Vertrauen wichtig. Aber natürlich behalten wir uns auch vor, die Angaben im Nachgang stichprobenartig zu überprüfen. Wir können in so einer Situation nicht jeden Mitnahmeeffekt verhindern aber wir gehen davon aus, dass den Antragstellern klar ist, dass sie mit Ihrer Unterschrift rechtlich bindend bestätigen, in einer existenziellen Notlage zu sein,“ sagt Kristina Vogt, Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa.

Die Zuschussprogramme des Bundes und des Landes sind mit den längerfristig angelegten Kreditprogrammen kombinierbar. Gleiches gilt für das deutlich verbesserte Kurzarbeitergeld, sowie die Öffnung und Vereinfachung der Grundsicherung zum Beispiel für Solo-Selbstständige. Hier hat das Jobcenter die Vermögensprüfung aufgehoben und die Bedingungen erleichtert. Auch die Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz im Falle der Quarantäne sind weiterhin zu berücksichtigen.

Eine Kumulierung mit anderen Hilfen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie ist grundsätzlich möglich. Eine Überkompensation ist aber zurückzuzahlen. Der Zuschuss wird er bei den Steuervorauszahlungen für 2020 nicht berücksichtigt. Der Zuschuss ist grundsätzlich steuerpflichtig, aber wirkt sich erst dann aus, wenn die Steuererklärung für 2020 eingereicht wird, also frühestens im nächsten Jahr. Nur wenn im Jahr 2020 ein positiver Gewinn erwirtschaftet wurde, wird dann auf den Zuschuss der individuelle Steuersatz fällig.

Soforthilfe für freischaffende Künstler

Der Bremer Senat will Haushaltsmittel in Höhe von 500?000 Euro für ein zusätzliches zuschussbasiertes Sofortprogramm zur Unterstützung freischaffender Künstlerinnen und Künstler aufgrund der Auswirkungen der Coronavirus-Krise zur Verfügung stellen. Unter Vorlage eines Nachweises zur Mitgliedschaft in der Künstlersozialkasse soll Künstlern mit Wohnsitz in Bremen und Bremerhaven nun ein nicht rückzahlbarer Zuschuss in Höhe von bis zu maximal und einmalig 2000 Euro bei nachgewiesenen Einnahmeausfällen gewährt werden. Die gleichzeitige Beantragung dieser Mittel und der Mittel aus dem Bundesfonds sowie aus bremischen Sonderfonds zur Bewältigung der Folgen der Corona-Krise sind ausgeschlossen. Ob und inwieweit neben der Soforthilfe Grundsicherung beantragt werden kann, ist durch das zuständige Jobcenter zu prüfen. Vorbehaltlich der Beschlussfassung ist geplant, das Antragsformular und die Förderrichtlinien ab Donnerstag unter www.kultur.bremen.de online zu stellen. Zu richten sind die Anträge per Mail an kuenstlersoforthilfe@kultur.bremen.de  oder postalisch an: Der Senator für Kultur, Stichwort Künstlersoforthilfe, Altenwall 15/15, 28215 Bremen.

Weitere Informationen zur Task Force im Land Bremen und zum Corona Virus  finden Sie unter https://www.bremen-innovativ.de/corona-info-ticker-fuer-unternehmen/
 

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